Bei Vertragsschluss oder spätestens bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung muss der Unternehmer den Verbraucher nach § 312 c BGB iVm Artikel 246 §§ 1 und 2 EGBGB über insgesamt 12 Punkte informieren, die sich in den ersten 3 Punkten mit denen nach den §§ 5 ff. TMG decken (siehe „Impressum“).
Die weiteren 9 Punkte sind:
Darüber hinaus sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse folgenden Punkt aufnehmen:
Den Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen und einen Vorbehalt, versprochene Leistung bei Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen (z.B. bei beschränkter Lieferkapazität).
Wichtig!
Diese Informationen müssen dem Verbrauchern in Textform zugehen, d.h. in der Form, dass er keine eigene Tätigkeit zur Abspeicherung der Information entwickeln muss – diese Erklärungen müssen ihm also zugesandt werden!
Speicherung der Informationen auf der Webseite des Unternehmens reicht ebenso wenig zum Auslösen der Rechtsfolgen (der Belehrung) wie die Möglichkeit, diese Informationen jederzeit beim Unternehmen abrufen zu können. Damit ist nicht gewährleistet, dass jeder Verbraucher sich dieses auch tatsächlich herunter lädt.
Ausreichend ist hingegen die Zusendung dieser Informationen per E-Mail oder Fax, aber auch normalem Brief.
Eine Checkliste zum Downloaden mit den hier dargestellten Punkten finden Sie hier: