Jeder Betreiber einer gewerblichen Webseite, da diese – in welcher Form auch immer – „geschäftsmäßige, idR gegen Entgelt angebotene Telemedien oder solche mit kommerzieller Kommunikation betreiben“ (§§ 5 und 6 TMG). Wichtig auch bei Seiten mit „nur“ kommerzieller Kommunikation – hier kommt es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an.
Faustregel: Alles was auch auf Geschäftsbriefbogen gehört (vgl. §§37a, 125a HGB).
Nach §§ 5 ff. TMG sind zwingend folgende Angaben erforderlich:
■ vollständiger Name des Anbieters und seine Firma
■ ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, d.h. keine Postfachanschrift
■ Anschrift der Niederlassung (bei mehreren – die Hauptniederlassung)
■ Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen (z.B. Geschäftsführer bei GmbH, Prokurist auch ausreichend)
■ Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse = schnelle Kontaktaufnahme
■ Zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtiger Geschäftstätigkeit (z.B. Privatschulen)
■ Registergericht (Handels-, Vereins- Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die entsprechende Register-Nummer
■ Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG (soweit vorhanden)
■ bei Kapitalgesellschaften, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden die Angabe hierüber
Für bestimmte Berufsgruppen (die eine behördliche Zulassung benötigen) sind nach § 5 Abs. 1 Ziff. 5 TMG zusätzlich weitere berufsspezifische Angaben erforderlich:
z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten
■ Kammer, der die Diensteanbieter angehören (z.B. Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer) – mit Postadresse!
■ gesetzliche Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat
■ Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (z.B. bei Rechtsanwälten: BRAO erhältlich bei Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de)
Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten zusätzlich:
Verantwortlicher im Sinne des Presserechts mit Name und Anschrift
§ 5 Abs. 1 TMG gibt vor, dass die Angaben
■ leicht erkennbar
■ unmittelbar erreichbar und
■ ständig verfügbar – auch von allen Unterseiten - sein müssen.
Nutzer haben im Falle von Reklamationen oder Beschwerden alle notwendigen Informationen.
Verstoß gegen Informationspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis 50.000 EUR möglich (§ 16 TMG)
Kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden drohen, weil durch Weglassen von Informationen Wettbewerbsvorteile erlangt werden könnten.
Eine Checkliste zum Downloaden mit den hier dargestellten Punkten finden Sie hier: