Auch wenn es sich nicht aus dem Gesetz ergibt, hat sich aus der Rechtsprechung das Verlinken auf andere Seite als Haftungspotential entwickelt.
■ gebieten es u.U. die Regeln des Anstandes, den Betreiber der verlinkten Seite mit der Bitte um Zustimmung anzuschreiben
■ gibt es immer noch Diskussionen darüber, ob das Setzen eines Links Urheberrechte verletzen kann (Achtung: angloamerikanische Rechtsprechung!)
■ nach deutschem Recht
■ bei Linksetzung auf fremde und rechtlich unbedenkliche Seiten -> hier kann sich nur in Ausnahmefällen eine urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben
■ bei Linksetzung auf fremde rechtswidrige Seiten, z.B. das Setzen eines Links auf die Seite einer sog. Tauschbörse von der die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzung von urheberrechtlichen Schutzrechten (Filme, Musiktitel etc.) ausgeht
● ● Wenn es ein dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallende Beitrag ist und die Links den Beitrag belegen und zusätzliche Informationen geben, werden auch diese Links von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.
● ● In diesem Fall werden Links mit Fußnoten verglichen. Auch dort hat der Nutzer die Möglichkeit der Nachprüfbarkeit, ähnlich wie über Google.
Das Setzen eines Hyperlinks ist auch weiterhin nützlich und grundsätzlich zulässig. Aber wegen der genannten Entscheidungen ist „blindes“ Verlinken zu vermeiden. Auch unter Berücksichtigung dieser BGH-Rechtsprechung sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In jedem Fall sollte eine Haftungsbeschränkung hinsichtlich externer Links auf der eigenen Seite erklärt werden.
Eine Checkliste zum Downloaden mit den hier dargestellten Punkten finden Sie hier: